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# § 11 HaldeRlAnO

Anordnung über Halden und Restlöcher  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind zur Folgenutzung aus volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen Maßnahmen hinsichtlich der Gestaltung von Böschungen notwendig, die über die Bestimmungen der Anordnung vom 10. April 1970 über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen - Wiederurbarmachungsanordnung - (GBl. II Nr. 38 S. 279) oder über die auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 dieser Anordnung getroffenen Festlegungen hinausgehen und während des Betreibens der Halde oder dem Entstehen des Restloches dem Betrieb oder Organ zusätzliche Aufwendungen verursachen, so sind diese Maßnahmen rechtzeitig zwischen dem Folgenutzer und dem Betrieb oder Organ vertraglich zu regeln. Der Folgenutzer trägt die Kosten dieser zusätzlichen Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 11 HaldeRlAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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