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§ 6 HafenSchAusbV — Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.