nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 HafenSchAusbV — Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.