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# Anlage HaWiAusbV — (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

Hauswirtschafterausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 735 - 742)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)	a)Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungsleistungen für die Lebensqualität, insbesondere zur selbstbestimmten Lebensführung und gesellschaftlichen Teilhabe, erläuternb)individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln	4	
c)Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwendend)Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwendene)Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizierenf)Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten		6
2	Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbieten, mit Kunden und Kundinnen abstimmen und durchführenb)hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen zur Aktivierung und Motivation zu betreuender Personen einsetzenc)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage des Handelns berücksichtigend)Kommunikationstechniken personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwendene)berufsbezogene Regelungen bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen berücksichtigen	10	
f)hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen planen, insbesondere unter Berücksichtigung von Biographie, Lebens- und Gesundheitssituation und sozialem Umfeld sowie von Haushalts- und Wohnformg)personenunterstützende und -fördernde hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen zum Erhalt und Aufbau von Kompetenzen zur selbstbestimmten Lebensführung auswählen und durchführenh)hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen in ihrer Wirkung überprüfen und dokumentiereni)Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendenj)Notfälle erkennen und Maßnahmen einleiten		6
3	Hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)	a)Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erläuternb)individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten sowie Interessen und Erwartungen, auch unter Bezugnahme auf kulturelle Identitäten, ermitteln	4	
c)Methoden der Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert auswählen und anwendend)Kommunikationstechniken zur Bedarfsermittlung personen-, zielgruppen- und situationsorientiert anwendene)Ressourcen und individuelle Voraussetzungen zur Deckung von Bedarfen identifizierenf)Bedarfe und Ressourcen dokumentieren sowie Ziele ableiten		6
4	Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)	a)Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Gesundheit, Wohlbefinden und Zusammenleben erläuternb)Zubereitungsverfahren in Abhängigkeit vom Verarbeitungsgrad auswählenc)Rohprodukte und vorgefertigte Produkte auf qualitative Beschaffenheit und Verwendbarkeit prüfend)Lebensmittel nährstoffschonend vorbereiten, verarbeiten, haltbar machen und lagern und dabei lebensmittelrechtliche Regelungen beachtene)Speisen und Getränke unter Berücksichtigung von Rezepturen zubereitenf)Tische anlassbezogen eindecken und gestalteng)Speisen und Getränke anrichten und servieren	10	
h)Speisen und Getränke personen- und anlassorientiert auswählen und dabei insbesondere Ernährungsbedürfnisse und -gewohnheiten, Ernährungstrends sowie ökologische und soziale Aspekte berücksichtigeni)Nährwertgehalt von Speisen berechnen und anhand von Referenzwerten beurteilenj)Speisepläne personenorientiert und zielgruppenorientiert erstellen und dabei regionale und saisonale Aspekte sowie Ernährungsbedarfe berücksichtigenk)Verpflegungssysteme und Speisenverteilsysteme im Hinblick auf Personenorientierung und Funktionalität sowie auf Schonung von Ressourcen beurteilen und einsetzen		8
5	Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)	a)Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von Räumen und des Wohnumfeldes für die Lebensqualität erläuternb)Einrichtung von Räumen und Gestaltung des Wohnumfeldes unter Nutzungsgesichtspunkten beurteilenc)Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten durchführen	8	
		d)Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentierene)Räume und Wohnumfeld anlassbezogen gestalten und dekorieren		
f)Reinigung und Pflege von Räumen sowie Wohnumfeld anforderungsbezogen planeng)Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählenh)bei der Planung der Ausstattung und Einrichtung von Räumen und des Wohnumfeldes mitwirken		4
6	Textilien einsetzen, reinigen und pflegen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)	a)Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für Gebrauch und Wohlbefinden erläuternb)Eigenschaften von Fasern und Geweben bewertenc)Textilien in Abhängigkeit von Verwendungszwecken einsetzend)Maßnahmen zur Textilreinigung, -desinfektion und -pflege durchführene)Ergebnisse von Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen bewerten und dokumentieren	6	
f)Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegeverfahren auswählen und dabei insbesondere Werterhaltung, Hygiene und Ressourcenschonung berücksichtigeng)Ausbesserung und Instandsetzung von Textilien nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten durchführen		4
7	Hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)	a)Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfenb)Arbeitsabläufe, -verfahren und -techniken unter Berücksichtigung betrieblicher Standards aufgaben- und kundenorientiert auswählenc)Arbeitsprozesse und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planend)Arbeitsplätze, insbesondere unter Berücksichtigung ergonomischer und funktionaler Aspekte, einrichtene)Arbeitsaufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie ökonomischer und ökologischer Aspekte durchführen und Arbeitsabläufe steuernf)Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren	6	
g)Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimierenh)nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich weiterentwickelni)bei der Beurteilung und Planung von Betriebseinrichtungen mitwirken		2
8	Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)	a)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen auftragsbezogen sowie unter ökonomischen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten auswählen und ihren Einsatz planenb)Geräte und Maschinen vorbereiten, einsetzen, reinigen und pflegen und dabei Betriebsanleitungen beachtenc)Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungen ergreifend)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentierene)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren, steuern und dokumentieren	6	
f)Verbrauchsdaten erheben und bewerteng)Bedarf an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern ermitteln sowie Bestellungen durchführenh)Gebrauchs- und Verbrauchsgüter insbesondere unter Berücksichtigung von Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffeni)Rest- und Wertstoffe entsorgenj)Warenwirtschaftssysteme anwenden		4
9	Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)	a)Entwicklungen am Markt beobachten und bewertenb)betriebliche Leistungsangebote mit Angeboten auf dem Markt vergleichenc)Produkte und Dienstleistungen präsentierend)Dienstleistungen erbringen und Produkte herstellen und dabei rechtliche Grundlagen, insbesondere des Verbraucherschutzes und der Haftung, einhaltene)Abrechnungssysteme anwendenf)die Wirkungen des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigen	4	
g)Angebote zielgruppen- und adressatengerecht entwickelnh)Kosten und Kostenstrukturen ermittelni)bei der Vergabe von Dienstleistungen mitwirkenj)über hauswirtschaftliche Leistungsangebote informieren und beratenk)Finanzierungsmöglichkeiten hauswirtschaftlicher Produkte und Dienstleistungen aufzeigenl)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten sowie Lösungen aufzeigen		5
10	Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)	a)Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläuternb)betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenc)Qualität von hauswirtschaftlichen Leistungen beurteilen und dokumentieren	6	
		d)bei betrieblichen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken		3
11	Hygienemaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)	a)Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, für die Erhaltung der Gesundheit erläuternb)Gefährdungen erkennen und bewertenc)Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen durchführend)Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung ableiten	6	
e)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und unter Beachtung rechtlicher Regelungen planen		3
12	Im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)	a)im Team wertschätzend arbeiten und dabei individuelle Ressourcen und kulturelle Identitäten berücksichtigen	2	
b)Personalbedarfe auftragsbezogen feststellenc)bei der Erstellung von Personaleinsatzplänen mitwirkend)Arbeitsaufgaben entsprechend den Qualifikationen und Kompetenzen übertragene)Durchführung von Arbeitsleistungen koordinierenf)Personen aufgabenbezogen und teamorientiert anleiteng)mit angeleiteten Personen die durchgeführten Arbeiten reflektierenh)Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden		4
13	Mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)	a)angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und situationsbezogen identifizierenb)mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen als Team zusammenarbeitenc)Informationen unter Anwendung von Fachbegriffen austauschen	4	
d)Kooperationsbeziehungen entwickeln und pflegene)Vorgehen interdisziplinär planen und abstimmen und dabei eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung berücksichtigenf)hauswirtschaftliche Dienstleistungen koordiniereng)Wirkungen hauswirtschaftlicher Dienstleistungen interdisziplinär überprüfen, hauswirtschaftliche Dienstleistungen anpassen und Anpassungen dokumentieren		4
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Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

1. Personenbetreuende Dienstleistungen

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)	a)Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Betreuungsbedarfen, Ressourcen und Erwartungen projektförmig entwickelnb)Produkte und personenorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierenc)Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei individuelle Besonderheiten von zu betreuenden Personen und Gruppen berücksichtigend)zu betreuende Personen und Gruppen in hauswirtschaftliche Versorgungstätigkeiten einbeziehen und anleitene)Wirkungen umgesetzter Angebote auf das Handeln, das Verhalten und die Zufriedenheit der zu betreuenden Personen und Gruppen erfassen und dokumentieren sowie hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anpassen und steuernf)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkteng)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten		16
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2. Serviceorientierte Dienstleistungen

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)	a)Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der Grundlage von Versorgungsbedarfen, Erwartungen, Wünschen und Ressourcen von Personen und Gruppen projektförmig entwickelnb)Angebote mit Kunden und Kundinnen abstimmenc)Produkte und serviceorientierte Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierend)Produkte herstellen und Dienstleistungen erbringen und dabei betriebliche und regionale Besonderheiten berücksichtigene)Maßnahmen zur Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen entwickelnf)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarkteng)Kundenzufriedenheit erfassen und hauswirtschaftliche Versorgungsmaßnahmen anpassen und steuernh)Marktfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewerteni)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- sowie situations- und lösungsorientiert gestalten		16
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3. Ländlich-agrarische Dienstleistungen

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)	a)ländlich-agrarische Produkte und Betreuungsangebote auf Grundlage von Erwartungen und Wünschen von Kunden und Kundinnen projektförmig entwickeln und dabei landwirtschaftliche Traditionen und das landwirtschaftliche Umfeld berücksichtigenb)ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Kosten, Kostenstrukturen und Kriterien zur Preisgestaltung kalkulierenc)Produkte unter Berücksichtigung betriebseigener und regionaler Erzeugnisse herstellen und Dienstleistungen erbringend)den betrieblichen Erzeuger-Verbraucher-Dialog im Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermarktung von nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen mitgestaltene)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und vermarktenf)Kundenzufriedenheit erfassen und ländlich-agrarische Produkte und Dienstleistungen anpassen und steuerng)Marktfähigkeit von ländlich-agrarischen Produkten und Dienstleistungen erfassen und bewertenh)Kommunikationsprozesse personen-, zielgruppen- und situationsorientiert gestalten		16
```

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen	
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen	während der gesamten Ausbildung
4	Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)	a)Informationen aus digitalen Netzen beschaffen und bewertenb)Vorschriften und betriebliche Richtlinien zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendenc)betriebliche IT-Systeme nutzend)Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln und empfangen	2	
e)Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivieren sowie Daten analysierenf)Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten digital gesteuerter Systeme erkennen und Maßnahmen einleiteng)Einsatzmöglichkeiten und Eignung von digitalisierten Unterstützungssystemen beurteilen und diese einsetzen		3
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Zitiervorschlag: Anlage HaWiAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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