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# § 4 HaWiAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Hauswirtschafterausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

  - a) personenbetreuende Dienstleistungen,

  - b) serviceorientierte Dienstleistungen oder

  - c) ländlich-agrarische Dienstleistungen sowie

- 3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,

- 2. hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen,

- 3. hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,

- 4. Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren,

- 5. Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten,

- 6. Textilien einsetzen, reinigen und pflegen,

- 7. hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten,

- 8. Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen,

- 9. hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten,

- 10. qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,

- 11. Hygienemaßnahmen durchführen,

- 12. im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken sowie

- 13. mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren.

(3) In der Berufsbildposition Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten werden weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt

- 1. im Schwerpunkt Personenbetreuende Dienstleistungen,

- 2. im Schwerpunkt Serviceorientierte Dienstleistungen oder

- 3. im Schwerpunkt Ländlich-agrarische Dienstleistungen.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz sowie

- 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit.

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Zitiervorschlag: § 4 HaWiAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HaWiAusbV/4

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