(1) Die Hafensicherheitsbehörde kann einem Schiff das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses die Sicherheit von Personen, Schiffen, des Hafens, der Hafenanlage oder sonstigen Sachen von bedeutendem Wert unmittelbar gefährdet. Die Hafensicherheitsbehörde kann anstelle eines Einlaufverbots im Sinne des Satzes 1 auch andere Anordnungen treffen.
(2) Die Hafensicherheitsbehörde kann Schiffe, die bereits in einen Hafen eingelaufen sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen oder verholen lassen.
(3) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der Hafensicherheitsbehörde getroffenen Anordnungen zu befolgen.