nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 HaGeWeMaSaatVerkV — Aufzeichnungspflicht

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer Saatgut von Populationen in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut von Populationen Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben zu entnehmen sein:

- 1. die Bezeichnung der betreffenden Population,

- 2. der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist,

- 3. der Lieferant,

- 4. der Tag des Ausgangs,

- 5. der Empfänger oder der Verbleib,

- 6. das Netto- oder Bruttogewicht oder die Zahl der Körner,

- 7. die Bezugsnummer der Partie.

---

Zitiervorschlag: § 9 HaGeWeMaSaatVerkV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
