# § 6 HaGeWeMaSaatVerkV — Antrag auf Zulassung einer Population

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Population beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen:

- 1. Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben des Antragstellers,

- 2. Pflanzenart, der die Population angehört,

- 3. Bezeichnung der Population, die die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt,

- 4. Beschreibung der Eigenschaften der Population nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e sowie Versuchsergebnisse, die Aufschluss über die beschriebenen Eigenschaften geben,

- 5. Beschreibung der Erzeugung der Population nach § 2 Nummer 3,

- 6. Ziele des Züchtungsprogramms,

- 7. zur Züchtung verwendete Sorten,

- 8. Grad der Heterogenität,

- 9. Erzeugungsgebiet,

- 10. Beschreibung der Erhaltungszüchtung der Population,

- 11. Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben des Erzeugers, sofern abweichend vom Antragsteller.

Ferner hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach den Nummern 1 bis 11 zu versichern.

(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist Saatgut einer repräsentativen Probe der Population vorzulegen. Das Bundessortenamt macht durch Allgemeinverfügung die im Rahmen der Prüfung des Zulassungsantrages erforderliche Mindestmenge der Probe im Blatt für Sortenwesen bekannt.

(3) Für den Antrag nach Absatz 1 und die Angabe der Bezeichnung der Population sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 6 HaGeWeMaSaatVerkV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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