# § 4 HaGeWeMaSaatVerkV — Beschränkung des Inverkehrbringens

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundessortenamt setzt je Population und Jahr eine Höchstmenge zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes fest. Die festgesetzte Höchstmenge darf 0,1 vom Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausgesät wird, nicht übersteigen. Das Bundessortenamt veröffentlicht jede festgesetzte Höchstmenge im Blatt für Sortenwesen.

(2) Saatgut einer Population darf auf der ersten Handelsstufe nur von demjenigen in den Verkehr gebracht werden, dem das Bundessortenamt eine Saatgutmenge zugewiesen hat. Die Zuweisung der Saatgutmenge ist jährlich unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Zeitpunkt beim Bundessortenamt zu beantragen.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:

- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,

- 2. einen Hinweis darauf, dass es sich um Saatgut einer Population handelt,

- 3. die Bezeichnung der Population,

- 4. die für das Jahr beantragte Saatgutmenge.

(4) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von den Antragstellern für eine Population beantragten Saatgutmengen die für diese Population festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.

(5) Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres teilt der Antragsteller dem Bundessortenamt für jede Population die Menge des in Verkehr gebrachten Saatgutes schriftlich mit. Wurde das Saatgut in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so ist der Name des betreffenden Mitgliedstaates anzugeben.

(6) Das Bundessortenamt erfasst die jährlich je Population in den Verkehr gebrachten Saatgutmengen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission hierüber.

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Zitiervorschlag: § 4 HaGeWeMaSaatVerkV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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