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# § 2 HaGeWeMaSaatVerkV — Begriffsbestimmung

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine Population im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflanzengruppe, die

- 1. aus einer bestimmten Kombination von Genotypen entstanden ist,

- 2. nach Anpassung an die besonderen agroklimatischen Bedingungen eines bestimmten Erzeugungsgebiets dort unverändert nachgebaut werden kann, und

- 3. durch eine der folgenden Züchtungsmethoden erzeugt worden ist:

  - a) Kreuzung von fünf oder mehr Sorten oder Genotypen in allen Kombinationen mit anschließender Zusammenführung der Nachkommenschaft und natürlicher Auslese des Bestandes in den nachfolgenden Generationen;

  - b) gemeinsamer Anbau von mindestens fünf Sorten oder Genotypen einer überwiegend fremdbefruchtenden Art mit anschließender Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmaliger Wiederaussaat und natürlicher Auslese des Bestandes, bis keine Pflanzen der ursprünglichen Sorten mehr vorhanden sind;

  - c) Kreuzung von Sorten oder Genotypen nach einem anderen als den unter Buchstaben a und b aufgeführten Kreuzungsschemata mit dem Ziel, eine vergleichbar heterogene Pflanzengruppe zu erzeugen, die keine der ursprünglich als Kreuzungspartner verwendeten Sorten mehr enthält.

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Zitiervorschlag: § 2 HaGeWeMaSaatVerkV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/2

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