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§ 1 HZvV

Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten des Werkes Saarbrücken der Firma Klein, Schanzlin & Becker, Aktiengesellschaft, sind in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert; dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.