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§ 3 HZvV 3

Dritte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Diese Verordnung tritt, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt, mit Wirkung vom 31. Dezember 1972 in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 22. Dezember 1977 in Kraft.