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§ 31 HZvG 2002 — Vermögensübertragung

Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.