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# § 25 HZvG 2002 — Abfindung

Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat ein Berechtigter bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur einen Anspruch auf eine Zusatzrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapital abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden Zusatzrente entspricht; dies gilt nicht für Zusatzrenten, die auf Zeit geleistet werden. Das Kapital, das dem Wert der zustehenden Zusatzrente entspricht, wird als Produkt aus dem Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitalisierungsfaktor (Anlage 1) errechnet, der für Leistungen an Versicherte aus der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen und Witwer aus der Tabelle 2 und für Leistungen an Waisen aus der Tabelle 3 der Anlage 1 zu entnehmen ist.

(2) Bei Wiederheirat von Witwen und Witwern findet die Regelung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Zahlung einer Rentenabfindung Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 25 HZvG 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/25

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