(1) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung im Umlageverfahren weiterzuführen ist, können sich freiwillig weiterversichern, wenn sie
Ein freiwilliger Beitrag zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung kann nur neben einem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
(2) Freiwillige Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind auch wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.