# § 14 HZvG 2002 — Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleibt unberührt.

(2) Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung kann auch im Rahmen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung über die Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung und allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Der Versicherungsträger kann den Beitragseinzug für diese freiwillige betriebliche Altersversorgung für die Pensionskasse übernehmen. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.

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Zitiervorschlag: § 14 HZvG 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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