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# Art 17 HZulStV (Bayern) — Auflösung der Zentralstelle

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der Errichtung der Stiftung ist die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle) aufgelöst worden. Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle sind auf die Stiftung übergegangen. Die Planstellen der Zentralstelle verbleiben bis zu ihrem Freiwerden als Planstellen ohne Besoldungsaufwand im Haushalt des Sitzlandes, das die darauf geführten Beamtinnen und Beamten zur Tätigkeit bei der Stiftung zuweist. Die Einzelheiten regelt das Errichtungsgesetz.

(2) Die Stiftung erstattet im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans die Kosten für bereits vorhandene und zukünftige Versorgungsempfänger.

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Zitiervorschlag: Art 17 HZulStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HZulStV/17

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