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§ 4 HZPV (Brandenburg) — Evaluation

Hochschulzugangsprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Spätestens ein Jahr vor Außerkrafttreten dieser Verordnung führt die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde eine Evaluation auf der Grundlage folgender durch die Hochschulen zur Verfügung gestellter Daten durch:

abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studienbereichen;

Anzahl der Zulassungen infolge bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen sowie Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit der Zugelassenen;

Studienerfolg der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen.