nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 HZPV (Brandenburg) — Teilnahme an der Zugangsprüfung

Hochschulzugangsprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer Zugangsprüfung. Die Hochschulen können die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten der Zugangsprüfung begrenzen. Die Bestimmung geeigneter Auswahlkriterien für die Zulassung zu den Zugangsprüfungen obliegt den Hochschulen.