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# § 4 HZInstrmMAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,

- 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

- 7. Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,

- 8. Anwenden von Leimen und Klebern,

- 9. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

- 10. Prüfen, Messen und Kennzeichnen,

- 11. Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,

- 12. Trennen,

- 13. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

- 14. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen,

- 15. Fügen,

- 16. Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen,

- 17. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

- 18. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

- 19. Verarbeiten von Zelluloid,

- 20. Behandeln von Oberflächen,

- 21. Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen,

- 22. Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,

- 23. Montieren und Einbauen der Klaviatur,

- 24. Einbauen der Stimmplatten,

- 25. Stimmen von Instrumenten,

- 26. Endmontage,

- 27. Endkontrolle,

- 28. Reparieren von Handzuginstrumenten.

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Zitiervorschlag: § 4 HZInstrmMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HZInstrmMAusbV/4

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