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§ 6 HZG NW 1993 (Nordrhein-Westfalen)

Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 3 kann eine Zulassung der Bewerber ausschließlich nach den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 des Staatsvertrages angeordnet werden, wenn in einem Studiengang nicht an allen ihn anbietenden Hochschulen im Geltungsbereich des Staatsvertrags Zulassungszahlen festgesetzt worden sind.