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§ 12 HZG NW 1993 (Nordrhein-Westfalen)

Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche Aufgabe.

(2) Der Zentralstelle ist die Aufgabe übertragen, das Feststellungsverfahren nach Artikel 14 des Staatsvertrages mit Ausnahme der Entwicklung des Tests sowie der Organisation der Testabnahme an den Testorten durchzuführen.