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§ 10 HZG NW 1993 (Nordrhein-Westfalen)

Hochschulzulassungsgesetz NW 1993

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt die Rechtsverordnung gemäß Artikel 16 des Staatsvertrages, im Falle des Absatzes 1 Nr. 9 im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung setzt die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge gemäß Artikel 7 Abs. 5 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnung fest. Es ist zuständige Landesbehörde gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages.