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# § 39 HZAZustV 2023 — Hauptzollamt Stuttgart

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständigkeiten übertragen für

- 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,

- 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und der Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

- 3. die Erteilung von Brenngenehmigungen sowie die Annahme von Anzeigen über die Verwendung von Brenngeräten zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung, soweit diese Anzeige auf der Abfindungsanmeldung erfolgt, aller Hauptzollämter bundesweit,

- 4. die Festsetzung und die Erhebung der Alkoholsteuer auf Abfindungsalkohol aller Hauptzollämter bundesweit, ausgenommen in den Fällen des § 23 Absatz 4 der Alkoholsteuerverordnung,

- 5. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21; L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 (ABl. L 256 vom 5.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aller Hauptzollämter bundesweit,

- 6. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aller Hauptzollämter bundesweit,

- 7. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, sowie

- 8. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm.

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Zitiervorschlag: § 39 HZAZustV 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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