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# § 33 HZAZustV 2023 — Hauptzollamt Potsdam

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständigkeiten übertragen für

- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

  - a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),

  - b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

- 2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),

- 3. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder),

- 4. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Frankfurt (Oder), mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens,

- 5. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Grenzausschreibungsverfahren aller Hauptzollämter bundesweit sowie

- 6. die Vollstreckung erstmalig übermittelter inländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen gegen Schuldner ohne inländische Adresse aller Hauptzollämter bundesweit; hiervon ausgenommen sind die von den Zollzahlstellen übermittelten rückständigen Forderungen und die durch das Bundeszentralamt für Steuern im Zusammenhang mit

  - a) inländischer Versicherungsteuer,

  - b) inländischer Feuerschutzsteuer,

  - c) zu Unrecht erstatteter Kapitalertragssteuer und

  - d) der Durchführung von Steuerabzugsverfahren nach § 50a des Einkommensteuergesetzes

- übermittelten rückständigen Forderungen.

Von der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 Nummer 6 unberührt bleibt die Zuständigkeitsübertragung nach § 15 Nummer 6 und 7.

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Zitiervorschlag: § 33 HZAZustV 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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