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§ 31 HZAZustV 2023 — Hauptzollamt Oldenburg

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie
2.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.