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# § 28 HZAZustV 2023 — Hauptzollamt München

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem Hauptzollamt München werden die Zuständigkeiten übertragen für

- 1. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim,

- 2. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

- 3. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie

- 4. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim.

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Zitiervorschlag: § 28 HZAZustV 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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