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# § 18 HZAZustV 2023 — Hauptzollamt Heilbronn

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständigkeiten übertragen für

- 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

  - a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,

  - b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

- 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg,

- 3. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-Kreis,

- 4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Stuttgart,

- 5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,

- 6. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,

- 7. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,

- 8. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm sowie

- 9. den Aufgabenbereich Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Alkohol und alkoholhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde.

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Zitiervorschlag: § 18 HZAZustV 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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