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§ 31 HZAZustV 2021 — Hauptzollamt Oldenburg

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 02.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.