# § 16 HZAZustV 2021 — Hauptzollamt Hamburg

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 02.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

- 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,

- 2. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit,

- 3. die Auszahlung und die Buchung der Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker aller Hauptzollämter bundesweit,

- 4. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor,

- 5. die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrabgaben für Marktordnungswaren nach dem Marktorganisationsgesetz aller Hauptzollämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle zuständig ist,

- 6. die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,

- 7. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

- 8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,

- 9. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,

- 10. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie

- 11. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.

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Zitiervorschlag: § 16 HZAZustV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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