§ 31 HZAZustV 2020 — Hauptzollamt Oldenburg

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 02.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.