# § 39 HZAZustV 2019 — Hauptzollamt Singen

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkeiten übertragen für

- 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach,

- 2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie

- 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben.

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Zitiervorschlag: § 39 HZAZustV 2019

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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