(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
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(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
(2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.