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§ 4 HWVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Haushaltsjahr

Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine abweichende Regelung über den Beginn des Haushaltsjahres treffen.