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# § 9 HWNAVO (Sachsen) — Hochwassermeldeordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einzelheiten des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes werden in einer Verwaltungsvorschrift (Hochwassermeldeordnung) geregelt, insbesondere:

1. der Beginn und das Ende des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes nach § 2 Nummer 1;

2. die räumliche Abgrenzung der Fluss- und Warngebiete nach § 2 Nummer 3 und 4;

3. das Format und die Gestaltung sowie die Art und Weise der Zustellung der Hochwassernachrichten nach § 2 Nummer 6;

4. die Zustellungspläne nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 zur Übermittlung der Hochwassernachrichten an die Teilnehmer nach § 2 Nummer 10 und die Dritten nach § 2 Nummer 11;

5. das Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit den Richtwasserständen der Alarmstufen und den zugehörigen Gewässerabschnitten, für die die Alarmstufen nach § 4 Absatz 1 gelten;

6. die Einzelheiten der Ausrufung und Aufhebung der Alarmstufen nach § 4 Absatz 2 und 3;

7. die üblicherweise mit der Ausrufung der Alarmstufen nach § 4 Absatz 2 verbundenen Maßnahmen;

8. die Bestimmung der für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevanten Stauanlagen nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 sowie der Stauanlagen und Unternehmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1, einschließlich Regelungen über die Information von Teilnehmern und Dritten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und § 7 Absatz 4 Satz 2;

9. die der Öffentlichkeit zugänglichen Informationsquellen nach § 8 Absatz 1;

10. den Inhalt und den Aufbau der internetgestützten Informationsplattform nach § 8 Absatz 2.

(2) Die Hochwassermeldeordnung kann vorsehen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 8 und 9 ausschließlich auf der Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 veröffentlicht werden.

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Zitiervorschlag: § 9 HWNAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/9

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