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# § 7 HWNAVO (Sachsen) — Rechte und Pflichten Dritter zur und bei der Mitwirkung am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dritte im Sinne von § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b erhalten eine Hochwassereilbenachrichtigung. Sie können dazu verpflichtet werden, vorhandene hochwasserrelevante Daten an die Gemeinde, die untere Wasserbehörde und das Landeshochwasserzentrum zu übermitteln.

(2) Dritte im Sinne von § 2 Nummer 11 Buchstabe c erhalten eine Hochwassereilbenachrichtigung, wenn sie in den Alarmierungsunterlagen der Gemeinden aufgeführt sind und der Übermittlung von Hochwassereilbenachrichtigungen zugestimmt haben.

(3) Dritte im Sinne der Absätze 1 und 2 haben ihre Erreichbarkeit und die Abgabe der Empfangsbestätigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sicherzustellen. Die Pflichten nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten für sie entsprechend.

(4) Inhaber von Stauanlagen, die nicht vom Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung betrieben werden, und Unternehmen des Bergbaus, die mit der Herstellung und Unterhaltung von Gewässern als Teil der Bergbaufolgelandschaft befasst sind, erhalten die Hochwassernachrichten ohne eine Inpflichtnahme nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie aufgrund ihrer Bedeutung für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Stauanlagen- und Unternehmensverzeichnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 und in Zustellungsplänen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführt sind. Die Inhaber dieser Stauanlagen und die Unternehmen des Bergbaus informieren rechtzeitig Teilnehmer und Dritte nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a und c, die von Abflussänderungen an ihren Stauanlagen und Gewässern in besonderem Maße betroffen sein können, und das Landeshochwasserzentrum über beabsichtigte Steuerungsmaßnahmen im Hochwasserfall auf der Grundlage von mit dem Landeshochwasserzentrum abgestimmten Zustellungsplänen. Für die Inhaber der Stauanlagen nach Satz 1 gilt § 3 Absatz 4 Nummer 1 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 HWNAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HWNAVO/7

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