Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung entfällt für die Benutzung von Fahrzeugen und die Verwendung von Kraftfahrzeuganhängern im Sinne der Abgrenzung nach § 1.
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Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung entfällt für die Benutzung von Fahrzeugen und die Verwendung von Kraftfahrzeuganhängern im Sinne der Abgrenzung nach § 1.