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# § 3 HUrlV 2002 — Reisetage

Heimaturlaubsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Reise von einem Dienstort außerhalb Europas ins Inland werden neben dem Zusatzurlaub nach § 1 einmal jährlich zusätzliche Urlaubstage (Reisetage) gewährt. Sie betragen pro angefangene sechs Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit jeweils für die Hin- und für die Rückreise einen halben Tag, höchstens jedoch sechs Arbeitstage.

(2) Reisetage werden für jedes Urlaubsjahr nur einmal gewährt. Sie verfallen mit dem Erholungsurlaub.

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Zitiervorschlag: § 3 HUrlV 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HUrlV%202002/3

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