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# § 4 HUnterrV (Bayern) — Zuständigkeit für die Erteilung des Hausunterrichts

Hausunterrichtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erteilung des Hausunterrichts sind grundsätzlich die Schulen zuständig, die die Berechtigten ohne ihre Krankheit besuchen würden (Stammschulen). Soll aus wichtigem Grund von der Zuständigkeit abgewichen werden oder kann eine Stammschule Hausunterricht nicht erteilen, bestimmen bei den Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten, bei den übrigen Schularten die Regierungen die zuständige Schule.

(2) Bei Hausunterricht in der Klinik oder vergleichbaren Einrichtungen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie in freiheitsentziehenden Einrichtungen der Jugendhilfe bestimmt die nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zuständige Genehmigungsbehörde die Hausunterricht erteilende Schule.

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Zitiervorschlag: § 4 HUnterrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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