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# § 10 HUnterrV (Bayern) — Zusammenarbeit

Hausunterrichtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten gilt § 22 der Klinikschulordnung (KSO) entsprechend; der gegebenenfalls weiten räumlichen Entfernung der Erziehungsberechtigten von der Jugendhilfeeinrichtung bzw. der den Hausunterricht erteilenden Schule ist entsprechend Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass der Hausunterricht nicht durch die Stammschule durchgeführt wird, gilt für die notwendige Zusammenarbeit mit der Stammschule § 23 KSO entsprechend. Die Lehrkräfte sollen sich in Fragen der organisatorischen und inhaltlichen Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Einrichtung der Jugendhilfe abstimmen, in deren Räumen der Hausunterricht stattfindet; § 21 KSO gilt entsprechend. Die Verantwortung für den Hausunterricht in einer Einrichtung der Jugendhilfe trägt der Schulleiter der Hausunterricht erteilenden Schule. Bei Hausunterricht im Anschluss an den Besuch der Klinikschule, der nicht durch die Stammschule erteilt wird, kann sich die den Hausunterricht erteilende Schule von der zuvor besuchten Schule für Kranke über das bisherige Lern- und Leistungsverhalten sowie den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers und über die durchgeführten Fördermaßnahmen unterrichten lassen.

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Zitiervorschlag: § 10 HUnterrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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