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Art 8 § 2 HStruktG

Haushaltsstrukturgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt.