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Art 8 2. HStruktG — Bundesausbildungsförderungsrecht

2. Haushaltsstrukturgesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) - (3)

(4) Die nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für das Jahr 1982 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahre 1983.