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# § 4 HStatG 1990 — Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)

Hochschulstatistikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:

- 1. Bezeichnung der Hochschule;

- 2. Geschlecht;

- 3. Geburtsmonat und -jahr;

- 4. Staatsangehörigkeit;

- 5. Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;

- 6. Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;

- 7. Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;

- 8. Prüfungserfolg und Gesamtnote;

- 9. bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;

- 10. Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);

- 11. Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;

- 12. Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;

- 13. für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.

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Zitiervorschlag: § 4 HStatG 1990

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/4

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