# § 8 HSchmidtStiftG — Internationaler Beirat

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein Internationaler Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.

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Zitiervorschlag: § 8 HSchmidtStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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