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# § 7 HSchmidtStiftG — Vorstand

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt.

(2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands.

(3) Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig. Bindende Vorschlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde sowie das Kuratorium der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung.

(4) Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vorstands aus, verbleibt es so lange kommissarisch im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt ist.

(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 7 HSchmidtStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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