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§ 11 HSchmidtStiftG — Beschäftigte

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.