Zur Abnahme der juristischen Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung sind die in § 3 genannten Personen befugt.
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Zur Abnahme der juristischen Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung sind die in § 3 genannten Personen befugt.