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§ 3a HSchPrüferV (Bayern) — Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung

Hochschulprüferverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abnahme der juristischen Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung sind die in § 3 genannten Personen befugt.