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# § 3 HSSteuVO (Sachsen) — Steuerung

Hochschulsteuerungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundlage für die staatliche Steuerung der Hochschulen ist deren Selbststeuerungsfähigkeit und das Controlling des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Dafür ist der Einsatz geeigneter Controllinginstrumente im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und an den Hochschulen sicherzustellen. Folgende Controllinginstrumente sind insbesondere anzuwenden:

1. Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und den Hochschulen,

2. hochschulinterne Zielvereinbarungen,

3. Berichtswesen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und den Hochschulen,

4. hochschulinternes Berichtswesen,

5. Kennzahlensteuerung im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und an den Hochschulen sowie

6. hochschulinterne Kosten- und Leistungsrechnung.

(2) Die konzeptionellen Grundlagen hierfür finden sich in der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Bekanntmachung des Rahmenhandbuchs Neue Hochschulsteuerung vom 11. Dezember 2024 (SächsABl. SDr. 2025 S. S 2), in der jeweils geltenden Fassung (Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung).

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Zitiervorschlag: § 3 HSSteuVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HSSteuVO/3

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