Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen mit Ausnahme der Medizinischen Fakultäten.
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Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes genannten Hochschulen mit Ausnahme der Medizinischen Fakultäten.