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§ 8 HSPV (Brandenburg) — Studiengangsprofil

Hochschulprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Masterstudiengänge können nach den Profiltypen „anwendungsorientiert“ oder „forschungsorientiert“ differenziert werden. Künstlerische Masterstudiengänge an der Filmuniversität sollen ein besonderes künstlerisches Profil haben. Wird eine Profilzuordnung vorgenommen, ist sie im Diploma Supplement darzustellen und wird im Akkreditierungsverfahren überprüft.

(2) Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, haben ein lehramtsbezogenes Profil auszuweisen.

Einzelnorm